Satzung Kunstverein Bittenfeld e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Kunstverein Bittenfeld“. Er erlangt die Rechtsfähigkeit durch die Eintragung in das Vereinsregister. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
Der Sitz des Vereins ist Waiblingen.


§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 3 Ziel und Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Verein dient der Förderung von Kunst und Kultur, der Künstler und des allgemeinen Kunstverständnisses durch Ausstellungen, Seminare und sonstige kunst- und kulturfördernde Tätigkeiten.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch künstlerische Veranstaltungen, Seminare sowie Zusammenarbeit mit anderen Kultur- und Kunstorganisationen.

Der Verein lehnt konfessionelle oder parteipolitische Bestrebungen ab.


§ 4 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 5 Mittelverwendung

Die Mitglieder erhaltenkeine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der erweiterte Vorstand kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern eine angemessene Vergütung und oder eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des §3 Nr.26 a ESTG beschließen.


§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu stellen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme durch den Vorstand.
Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung des Jahresbeitrags.

Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich um die Zwecke des Vereins oder um die Kunst im Allgemeinen besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung und die Beitragsbefreiung beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.



§ 7 Pflichten der Mitglieder

Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung an. Die Mitglieder sind verpflichtet die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.


§ 8 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung in der Beitragsordnung festgesetzt. Die Beiträge sind jeweils bis zum 1. März des Jahres zu entrichten.

Der Vorstand kann auf Antrag aus sozialen Gründen eine Ermäßigung gewähren.


§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands erfolgen. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig. Die Beendigung der Mitgliedschaft ist dem Mitglied schriftlich zu bestätigen.

Ein Ausschluss aus dem Verein kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere vereinsschädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.


§ 10 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind der Vorstand, der erweiterte Vorstand und die Mitgliedsversammlung.


§ 11 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/innen Festsetzung von Beiträgen, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen, die Zusammensetzung des erweiterten Vorstandes sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr, möglichst in den ersten drei Monaten des neuen Geschäftsjahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit aus einem dringenden Anlass einberufen werden.

Die Einladung zur Mitgliedsversammlung erfolgt spätestens zwei Wochen vor der Mitgliedsversammlung über die Homepage des Vereins und per e-mail an die von den Mitgliedern jeweils benannte Adresse mit Angabe der Tagesordnung sowie den Gegenständen der Beschlußfassung.

Anträge zur Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden, müssen jedoch spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung mit schriftlicher Begründung beim Vorsitzenden eingereicht werden.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.


§ 12 Wahlen und Wahlperiode

Eine Wahlperiode dauert 2 Jahre. Die Kassenprüfer werden immer um 1 Jahr versetzt für eine Wahlperiode gewählt.

Die Wahl erfolgt einzeln. Die Amtszeit des Vorstandes währt bis zur Neuwahl. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstands müssen volljährig sein. Scheidet während einer Wahlperiode ein Vorstandsmitglied aus, kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch berufen.


§ 13 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

a) Vorsitzenden

b) Stellvertretenden Vorsitzenden

c) Kassenwart

d) bis zu 2 weiteren Mitgliedern

Vorstand gemäß § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter.

Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 II BGB, sie sind einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende sein Amt nur bei Verhinderung des Vorsitzenden oder in Absprache mit ihm ausüben soll.

Der Vorstand leitet den Verein, trägt für die Ausführung der Beschlüsse des erweiterten Vorstands und der Mitgliederversammlung Sorge und verwaltet das Vereinsvermögen.

Der Kassenwart verwaltet die Finanzen des Vereins, führt ordnungsgemäß Buch über die Einnahmen und Ausgaben, hat der Mitgliederversammlung einen Kassenbericht zu erstatten. Er nimmt Zahlungen für den Verein in Empfang und leistet rechtzeitig alle Zahlungen für den Verein, die vom Vorstand veranlasst werden.


§ 14 Erweiterter Vorstand

Der erweiterte Vorstand unterstützt den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben und anstehender Projekte. Die Arbeitsbereiche des erweiterten Vorstands regeln die Wahrnehmung ihrer Aufgaben in eigener Verantwortung entweder gemeinsam durch alle in den Arbeitsbereich berufenen Vertreter oder durch Delegation von einzelnen Aufgaben an einen Verantwortlichen innerhalb des betreffenden Arbeitsbereichs.

Mitglieder des erweiterten Vorstands können durch den Vorstand jederzeit abberufen werden. Mitglieder des erweiterten Vorstands können ihre Berufung mit einer Frist von 30 Tagen durch schriftliche Meldung beim Vorstand niederlegen - soweit dies ohne Schaden geschehen kann. Bei einmaligen Projekten kann ein Mitglied in den erweiterten Vorstand berufen werden. Es kann bereits bei Berufung die Abberufung nach Erledigung des Projekts vereinbart werden


§ 15 Ordnungen

Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung, eine Ausstellungsordnung sowie weitere Ordnungen geben. Die Mitgliederversammlung ist für den Erlass der Ordnungen zuständig. Ausgenommen davon sind die Geschäftsordnung, die vom Vorstand zu beschließen ist.


§ 16 Niederschriften und Mitteilungen

Über die Sitzungen des Vorstandes, des erweiterten Vorstands und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem die Sitzung leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer bzw. einem dazu bestimmten Mitglied des jeweiligen Organs zu unterzeichnen ist.

Beschlüsse, die alle Mitglieder betreffen, werden auf der Homepage des Vereins veröffentlicht. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschriften einzusehen.


§ 17 Vereinsvermögen und Geschäftsstelle

Das Vereinsvermögen besteht aus Kassenbestand, Bankguthaben und dem beweglichen und unbeweglichen Eigentum des Vereins.

Der Vorstand kann mit Zustimmung der Mitgliederversammlung eine Geschäftsstelle einrichten und einen Geschäftsstellenleiter einberufen. Dieser ist dem Vorstand verantwortlich. Er besorgt die Vereinsgeschäfte gemäß der vom Vorstand erteilten Weisungen und Vollmachten.


§ 18 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Amtsdauer der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

Die Kassenprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sachlich und rechnerisch prüfen und dies durch ihre Unterschrift bestätigen. Um Ihre Aufgaben zu erfüllen, sind die Kassenprüfer berechtigt, in alle Geschäftsunterlagen des Vereins Einsicht zu nehmen. Der Mitgliederversammlung ist ein Bericht über die Kassenprüfung vorzulegen.


§ 19 Haftung der Organmitglieder und Vertreter

Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.


§ 20 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann auf Antrag des Vorstandes oder auf Antrag der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss erfordert eine 3/4 Mehrheit aller abgegebenen Stimmen.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung von Kunst und Kultur.

Der Auflösungsantrag ist in der Einladung zur Mitgliederversammlung zu begründen.


§ 21 Datenschutz

Mit dem Betritt eines Mitgliedes nimmt der Verein seine Adresse, sein Alter, sein Geschlecht und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird auf Verwaltungsebene eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.


§ 22 Schlussbestimmungen

Diese Satzung in obenstehender Form wurde am 22. Oktober 2017 von der Mitgliederversammlung verabschiedet. Sie wird wirksam mit dem Tag der Eintragung ins Vereinsregister.

Jeder Beschluss über Änderung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

Der Vorstand wird ermächtigt, die Satzung entsprechend den Vorschlägen der Finanzverwaltung zur Gemeinnützigkeit bzw. des Registergerichts zur Eintragungsfähigkeit der Satzung anzupassen. Eventuell erforderlich werdende Änderungen sind auf der nächsten Mitgliederversammlung zur Freigabe vorzulegen.


Stand 22.4.2018

 

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